§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Füssen e. V.“ (WGF) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kaufbeuren eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Füssen und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Füssen.
§ 2 Der Vereinszweck
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohler der Stadt Füssen interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und des Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Werbemaßnahmen das wirtschaftliche Wachstum zu fördern und dadurch die Anziehungskraft zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich um unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt; etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und erhalten keinerlei Vergütung.
§ 3 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Die Mitgliedschaft
A) Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Stadt Füssen haben.
- Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung und der schriftlichen Anerkennung der Satzung.
B) Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch den Ausschuss.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.
- Eine Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen bei in Verzugsgeratung über 3 Monate der Zahlung des Mitgliederbeitrages oder der Zahlung von beschlossenen Umlagen gemäß § 6, Ziffer 2.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
- Gemäß § 4, Absatz A, Ziffer 1 hat jede natürliche Person eine stimme. Alle anderen, wie Firmen usw. verfügen über zwei Stimmen sofern sie durch zwei natürliche Personen vertreten werden.
§ 6 Beiträge
- Die Mitgliederbeiträge bzw. Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Die Beiträge bzw. Umlagen werden im Lastschriftverfahren eingezogen.
- Beiträge bzw. Umlagen für Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlass getroffen werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.
§ 7 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuss
d) die Kassenprüfer
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des
Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d) Die Beschlussfassung über den Etat
e) Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Beitragsordnung oder deren Änderung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt
- Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem die Versammlungen leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 9 Die Jahreshauptversammlung
Die jährlich einmal einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung heißt Jahreshauptversammlung und hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
1) Feststellung der Anwesenheit und Stimmberechtigung
2) Bericht des ersten Vorsitzenden
3) Bericht des Kassierers
4) Bericht der Kassenprüfer
5) Entlastung des Vorstandes
6) Neuwahlen
7) Anträge
8) Verschiedenes
Der Punkt 6) steht nur auf der Tagesordnung, wenn Wahlen erforderlich sind.
Anträge zu dieser Versammlung bedürfen der Schriftform und müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand zugehen.
Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einladung hierzu hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 bis 14 Mitgliedern
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) 1 – 10 Beisitzer als weitere Vorstandsmitglieder
- Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglied des Vereines sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden uns zwar jedes einzeln für sein Amt von der Mitliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführein einer Neuwahl fort.
- Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jeder Zeit aus wichtigem Grund (§27 BGB) widerrufen werden.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug sind sie berechtigt auch in Angelegenheiten die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes müssen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
§ 12 Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
§ 13 Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben nach Beendigung des Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen und hierüber
a) der Jahreshauptversammlung zu berichten
b) einen schriftlichen Bericht anzufertigen, der dem Vorstand vorzulegen ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 4,
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren sind Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmung des BGB(§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses dem Landesverband des Bayerischen Einzelhandels mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels im Bereicht der Stadt Füssen verwendet werden muss.


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